Satzung der SPD Herrsching – Stand: 1. Oktober 2013:

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands – Ortsverein Herrsching

S a t z u n g 

§ 1  Name, Tätigkeitsgebiet

1.  Der Ortsverein umfasst den Bereich Herrsching am Ammersee einschließlich der Ortsteile Breitbrunn und Widdersberg.
 
2.  Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Herrsching. Sein Sitz ist Herrsching am Ammersee.

§ 2  Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§ 3  Mitgliedschaft

1.  Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.

2.  Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.

3.  Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen einen Monats beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.

4.  Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.

5.  Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.

6.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schrift­lich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

7.  Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rah­men der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmun­gen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.

8.  Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

9.  Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann, ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10a des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.

§ 4  Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:
–  die Mitgliederversammlung
–  der Vorstand.

§ 5  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Dele­gierten zum Unterbezirksparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

1.  Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens halbjährig stattfinden.

2.  Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Ein­haltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertre­tung.

3.  Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem ande­ren Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

4.  Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjah­res notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.

5.  Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.

6.  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

7.  Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.

§ 6  Vorstand

1.  Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.

2.  Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

– der/dem Vorsitzenden,
– den stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/-in)
– dem/der Schriftführer(in),
–  den weiteren Mitgliedern.

3.  Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.

4.  Die Zahl der Mitglieder mit beratender Stimme bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.

5.  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7  Wahlen

1.  Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:

– die/der Vorsitzende,
– die stellvertretenden Vorsitzenden,
– der/die Kassierer(in),
– der/die Schriftführer(in),
– die weiteren Mitglieder.

2.  Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindest­absicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.

3.  Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

§ 8  Revision

1.  Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mit­arbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.

2.  Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

3.  Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

4.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9  Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitglieder­versammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsich­tigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 10  Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

1.  Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.

2.  Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

§ 11  Schlussbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands,
der Satzung des Landesverbandes Bayern,
der Satzung des Bezirks Oberbayern
und der Satzung des Unterbezirks (Kreisverbands) Starnberg
in der jeweils gültigen Fassung.

§ 12

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

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